( § 288 Abs 2 BAO ) Wenn die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Darlegung ihrer Rechtsansicht in Hinblick auf die in einer Berufung aufgeworfene Rechtsfrage Feststellungen trifft, die in dieser Form im erstinstanzlichen Bescheid nicht enthalten waren, liegt darin keine Rechtswidrigkeit. VwGH 21.06.1999, 98/17/0228. (Beschwerde abgewiesen)