( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Das für die Abschreibbarkeit eines Arbeitszimmers maßgebliche Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit stellt nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen des konkreten Betriebes (der konkreten beruflichen Tätigkeit), nicht aber auf die gesamten Erwerbseinkünfte ab. Jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, ist der Mittelpunkt nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen. VwGH 24.06.1999, 98/15/0197. (Bescheid aufgehoben)