( § 43 Abs 2a StVO ) Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 43 Abs 2a Straßenverkehrsordnung und die darauf beruhende Ausgabe einer Parkbewilligung („Parkpickerl“) in einer Kurzparkzone begründen auch dann keinen Anspruch auf einen individuellen Parkplatz, wenn sich in der Zone, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, kein freier Parkplatz befindet. VwGH 14.12.1998, 97/17/0143. (Beschwerde abgewiesen)