( § 253d Abs 1 ASVG ) Ist einem Metallhilfsarbeiter aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls eine solche Tätigkeit weiterhin möglich, kommt der Frage, ob er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. OGH 01.06.1999, 10 Ob S 111/99t .