( § 8 BEinstG ) Ist einem Arbeitnehmer die Kündigung vor Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zugegangen, kommt ihm der besondere Kündigungsschutz nach § 8 Abs 2 BEinstG nicht zugute und er kann ohne Zustimmung des Bundessozialamtes rechtswirksam gekündigt werden. Ob der Arbeitnehmer rein medizinisch gesehen schon zu einem früheren Zeitpunkt einen entsprechenden Grad der Behinderung aufgewiesen hat (erforderlich sind - wie im vorliegenden Fall auch gegeben - mindestens 50% für die Eigenschaft als „begünstigter Behinderter“), ist unerheblich, weil es auf den formellen Feststellungszeitpunkt ankommt. Auch die soziale Betroffenheit des Arbeitnehmers durch die Kündigung ist bei der vorliegenden Feststellungsklage (Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses) unerheblich. ASG Wien 01.06.1999, 18 Cga 81/99h, rk.