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§ 49 Abs 1 VwGG

BetriebswichtigesARD 5111/26/2000 Heft 5111 v. 31.3.2000

( § 49 Abs 1 VwGG ) Obwohl mit BGBl I 1999/60 (ab 1. 7. 1999) auch den Wirtschaftstreuhändern das Recht zur Vertretung vor dem VwGH (in Abgabenverfahren und Abgabenstrafverfahren) eingeräumt wurde, gebührt kein Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand einer VwGH-Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer vor dem VwGH durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten ist. (RdW 2000/55, Heft 1)

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