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§ 193, § 194 KO

BetriebswichtigesARD 5111/27/2000 Heft 5111 v. 31.3.2000

( § 193, § 194 KO ) Auch das nicht konkursfreie Arbeitseinkommen, das sich aus der Differenz des Einkommens des Schuldners im Privatkonkurs zum Existenzminimum während der Verfahrensdauer im Schuldenregulierungsverfahren bis zur Zahlungsplan-Tagsatzung ergibt, ist unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Entscheidung des OGH, bearbeitet in der in der Zeitschrift „ZIK“ (Orac-Verlag) zu veröffentlichenden Abhandlung „Keine Anrechnung der während des Schuldenregulierungsverfahrens bis zur Annahme des Zahlungsplans angesammelten pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners auf die Quote“ von Mag. Stefan Reinisch, Wien.

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