( § 2, § 3 ErbStG ) Eine formungültige, vom Erblasser nur mündlich erklärte letztwillige Zuwendung von Sparguthaben an einen Vermächtnisnehmer kann durch ausdrückliche Anerkennung durch den Erben saniert werden, so dass in der Zuwendung der Sparguthaben keine Schenkung durch den Erben, sondern die Erfüllung eines Vermächtnisses zu sehen ist.
VwGH 17.02.2000, 99/16/0024, 0025