( § 23 Abs 3 AngG [§ 3, § 6 AVRAG*] ) Auch wenn bei Betriebsübergang in der Übernahmevereinbarung für die pensionsvertraglichen Ansprüche keine Regelung getroffen wurde, ist bei einer allfälligen und absehbaren Insolvenz der übernehmenden Gesellschaft die übertragende Gesellschaft aufgrund der Fürsorgepflicht zur subsidiären Haftung verpflichtet.
OLG Wien 14.12.1999, 8 Ra 85/99z, 8 Ra 86/99x, Rekurs zulässig