( § 897 ABGB ) Wurde ein Ruhegenussvertrag mit einem Arbeitnehmer seinerzeit in Hinblick auf seine langjährige verdienstvolle Tätigkeit abgeschlossen, um ihn auch in Zukunft an das Unternehmen zu binden und das relativ niedrige Gehalt auszugleichen, wobei er in den Genuss einer Betriebspension kommen sollte, wenn sein Dienstverhältnis bis zum vollendeten 60. Lebensjahr dauert, darf der Eintritt dieser Bedingung vom Arbeitgeber nicht durch eine ungerechtfertigte Entlassung - die das Dienstverhältnis auch dann mit sofortiger Wirkung beendet, wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt - verhindert werden und ist der Arbeitnehmer im Falle einer derart treuwidrigen Auflösung des Dienstverhältnisses so zu stellen, als ob die Bedingung eingetreten wäre. OGH 29.09.1999, 9 Ob A 141/99x .