( §§ 10 ff. AngG ) Durch Vereinbarung einer monatlichen Garantieprovision im Dienstvertrag steht diese unabhängig von den tatsächlichen Umsätzen zu (vgl. OGH 26. 9. 1990, 9 Ob A 195/90 , ARD 4240/17/91); verdiente Einzelprovisionen sollen erst dann zu einem zusätzlichen Entgelt führen, wenn sie insgesamt die Höhe der Garantieprovision überschreiten. Im Ergebnis handelt es sich also bei der Garantieprovision um einen fixen Entgeltbestandteil. Die Verknüpfung mit dem variablen Entgeltbestandteil - den Provisionen - besteht nur insoweit, als diese variablen Entgeltbestandteile erst ab jener Höhe zustehen, ab der der Umsatz und die sich daraus errechnende Provision die Garantieprovision überschreiten. OLG Wien 24.08.1999, 9 Ra 174/99w, Revision unzulässig.