( KV-Hotel- und Gastgewerbe, § 863 ABGB ) Wurden Sonderzahlungen jahrelang stillschweigend in überkollektivvertraglicher Höhe geleistet (hier: 2-mal jährlich jeweils ein Ist-Gehalt anstelle der Jahresremuneration auf Basis des kollektivvertraglichen Mindestmonatsgehalts), bringt dies den Willen des Arbeitgebers, sich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck und der Arbeitgeber hat damit eine betriebliche Übung begründet. Diese einseitige stillschweigende Entgelterhöhung kann in der Folge nicht einseitig zurückgenommen werden.