( § 12 Abs 1 UStG, § 34 BAO ) Führt ein gemeinnütziger Verein eine Weihnachtskartenaktion durch und werden die Adressaten dabei zum Spenden aufgerufen, sind diese Einnahmen auch dann dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen, wenn damit auch eine Werbewirkung für den unternehmerischen Bereich erzielt wurde, so dass Vorsteuern, die in Zusammenhang mit Aufwendungen für die Weihnachtskartenaktion stehen, bei der Durchführung der Umsatzsteuerveranlagungen nicht geltend gemacht werden können.