( § 4 Abs 3 EStG, § 14 UStG ) Das Wahlrecht zur so genannten „Nettomethode“ besteht bei der Gewinnermittlung aufgrund einer Überschussrechnung nur dann, wenn die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten einkommensteuerneutral sind, nicht aber bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner, der die Vorsteuerpauschlierung in Anspruch nimmt.