( § 879 ABGB, § 105 ArbVG ) Wo das ArbVG keine Anwendung findet, bestehen auch keine speziellen Tatbestände für die Anfechtung einer Kündigung und keine gesetzliche Klagefrist. Ein Arbeitnehmer kann sich daher auf § 879 ABGB berufen, wenn durch eine Kündigung gravierende Verletzungen geschützter Interessen und Lebensbereiche erfolgen. OLG Wien 21.10.1999, 10 Ra 198/99g.