( § 15 Abs 1 BAG ) Auch wenn für die Auflösung eines Dienstverhältnisses (Lehrverhältnisses) ein Schriftlichkeitsgebot besteht, kann die rechtsunwirksame mündliche Auflösungserklärung bei Beurteilung der geforderten Unverzüglichkeit nicht unberücksichtigt bleiben.
OGH 22.12.1999, 8 Ob A 209/99i