(§ 16 UrlG, § 82 lit f GewO) Spricht ein Arbeitgeber, nachdem er ein Urlaubsansuchen seines Arbeitnehmers wegen Kindesbetreuung abgelehnt hat, für den Fall dessen Nichterscheinens bedingt die Entlassung aus, ist diese ungerechtfertigt und löst Kündigungsentschädigungsansprüche aus, wenn tatsächlich ein Pflegefreistellungsanspruch vorgelegen ist, wobei es ausreicht, dass der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Pflegefreistellungsanspruch bei Geltendmachung des Entgeltanspruchs erbracht wird.