( § 32 Abs 2 lit g VBG idF vor BGBl I 1999/10 ) Unterfertigt ein Stellenbewerber eine Erklärung, wonach er zur Kenntnis nimmt, dass sein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter gemäß § 32 Abs 2 lit g VBG idF vor BGBl I 1999/10 gekündigt werden kann, wenn die erforderlichen Mittel für die Refundierung seiner Bezüge nicht mehr zur Verfügung stehen („Bedarfskündigung“), und ist diese Erklärung Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zum Abschluss des Dienstvertrages kommt, hätte der Arbeitgeber ohne die Abgabe dieser Erklärung das Anstellungsverhältnis nicht begründet, woran auch nichts ändern kann, dass der Dienstvertrag selbst keine Bezugnahme auf diese Erklärung enthält und das Dienstverhältnis erst 6 Wochen nach Unterzeichnung dieser Erklärung eingegangen wurde. In der ersatzlosen Auflösung des Instituts, bei dem der Vertragsbedienstete beschäftigt war, liegt eine Struktur- bzw. Organisationsänderung im Sinne des Gesetzes vor, die den Arbeitgeber sodann zur Kündigung gemäß § 32 Abs 2 lit g VBG berechtigt. OLG Wien 19.10.1999, 8 Ra 296/99d.