( § 32 Abs 2 lit g VBG idF vor BGBl I 1999/10 ) Werden die bisher von einem Vertragsbediensteten vorgenommenen Reinigungsarbeiten einer Reinigungsfirma übertragen und wird durch diese Änderung der Organisation des Dienstes die Kündigung des Vertragsbediensteten notwendig, liegt der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit g VBG idF vor BGBl I 1999/10 vor. Dabei liegt die „Organisationshoheit“ beim Arbeitgeber. Nur dieser entscheidet, ob die der Kündigung zugrunde liegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation notwendig oder auch nur zweckmäßig ist. Im Gegensatz zu § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist dem Gesetz keine Verpflichtung zu entnehmen, die Nachteile des gekündigten Arbeitnehmers gegen die für den Arbeitgeber mit der Kündigung verbundenen Vorteile abzuwägen oder sonst auf soziale Belange Bedacht zu nehmen.