( § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG, Art 21 B-VG ) In Hinblick auf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist bei verfassungskonformer Interpretation § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG so auszulegen, dass sich diese Ausnahmebestimmung auch auf Betriebe von Gemeinden (hier: Geriatriezentrum Wienerwald) bezieht; sie sind als „sonstige Verwaltungsstellen“ anzusehen und die Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung kommen nicht zur Anwendung. OLG Wien 21.10.1999, 10 Ra 198/99g.