( § 6 Abs 2, § 8 Abs 6 FLAG ) In Anbetracht eines gründlich geführten Ermittlungsverfahrens ist die Finanzbehörde nicht gehalten, zur Beurteilung des erhöhten Familienbeihilfenanspruchs einer volljährigen Vollwaise von Amts wegen Ermittlungen darüber anzustellen, ob allenfalls Personen vorhanden sind, die in der Lage wären, objektiv Auskunft darüber zu geben, ob und in welcher Intensität in einem länger als 19 Jahre zurückliegenden Zeitraum bei der Waise bestimmte Krankheitssymptome aufgetreten seien. VwGH 29.06.1999, 99/14/0057. (Beschwerde abgewiesen)