( § 99 Abs 1 Z 1 EStG ) Die schulende Tätigkeit eines Fußballtrainers fällt nicht unter die des „Sportlers“ iSd § 99 Abs 1 Z 1 EStG. Ein Fußballtrainer kann aber gemäß § 99 Abs 1 Z 1 EStG als „Mitwirkender an einer Unterhaltungsdarbietung“ anzusehen sein, wenn er bei der als „Unterhaltungsdarbietung“ anzusehenden Sportveranstaltung nicht nur anwesend ist, sondern wenn er in erheblichem Umfang veranstaltungsspezifische Aufgaben erfüllt, wie etwa die jeweilige Spielstrategie für die einzelne Begegnung festzulegen und mit der Mannschaft zu erarbeiten und sodann das Wettkampfspiel der Mannschaft selbst leitend zu überwachen. Trainer mit veranstaltungsspezifischem Aufgabenfeld werden - auch wenn sie bei der Veranstaltung selbst nicht sichtbar mitwirken - wie die Sportler selbst als Mitwirkende bei einem Sportwettkampf anzusehen sein. Nur dann, wenn die Lohnbezüge bei einem der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Trainer schwerpunktmäßig für eine solche Wettkampfmitwirkung gezahlt wurden, unterliegen sie dem 20%igen Steuerabzug gemäß § 70 Abs 2 Z 2 EStG.