( § 3 Abs 11 UStG 1972, § 3a Abs 8 UStG 1994 ) Bei einer Trainertätigkeit im In- und Ausland, die als einheitliche Leistung anzusehen ist, kommt es hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Erfassung im Inland primär darauf an, wo der qualitativ wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wurde.
VwGH 25.01.2000, 94/14/0123