( § 4 Abs 2 BPGG ) Gemäß § 1 Wiener Einstufungsverordnung (Wr. EinstV) ist die Zeit der reinen Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes nicht in Anschlag zu bringen, weil das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes nur entscheidend wird, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 2 Stufe 6 Wiener Pflegegeldgesetz, ebenso BPGG idF vor BGBl I 1988/111) und davon abgesehen nach § 4 Wr. EinstV (ebenso EinstV zum BPGG) die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in § 1 Wr. EinstV (ebenso EinstV) und § 2 Wr. EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus gesondert zu veranschlagen ist. Zwischen Anleitung und Beaufsichtigung einerseits und Betreuung und Hilfe andererseits besteht grundsätzlich ein qualitativer Unterschied.