( § 4 Abs 3, § 4a BPGG ) Der Grundsatz, dass ein Pflegebedarf von Kindern insoweit nicht anzunehmen ist, als die notwendigen Verrichtungen auch von Kindern, die sich auf der dem jeweiligen Lebensalter entsprechenden Entwicklungsstufe befinden, nicht vorgenommen werden können, schließt die diagnosebezogene Einstufung sehbehinderter, blinder oder taubblinder Kinder im Lebensalter von über 3 Jahren nicht aus, während bei jüngeren Kindern immer vom konkreten Pflegebedarf auszugehen ist.