( Art 1, Art 2 RL 90/270/EWG ) Art 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/270/EWG des Rates v. 29. 5. 1990 [über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, Bildschirmrichtlinie] ist dahin auszulegen, dass für die dort gegebene Definition des Begriffes „Bildschirm“ der Ausdruck „Schirm zur Grafikdarstellung“ auf die Darstellung jeder Art von Bildern einschließlich der Wiedergabe von Filmmaterial auf Monitoren zu beziehen ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um analoge Filmaufzeichnungen handelt oder um Videodateien, die digitale Aufzeichnungen enthalten (hier: betreffend die Tätigkeit eines Cutters beim Fernsehen).