( Art 9a B-VG ) Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gleichstellung in jeder Hinsicht von Zivildienstleistenden und Wehrdienstleistenden kann aus Art 9a B-VG nicht abgeleitet werden. Die unterschiedliche Höhe der Grundvergütung einerseits bzw. des Monatsgeldes plus Prämie im Grundwehrdienst andererseits muss daher bei einer gesamthaften Betrachtung der Belastungen der beiden Dienste abgewogen und nicht abgemessen werden. In Anbetracht der Begünstigungen, die für Zivildienstleistende in einzelnen Bereichen bestehen, ist dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden, dem Zivildienst seit seiner Einrichtung zugrunde liegenden Prinzip, dass dieser Dienst u.a. hinsichtlich „der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen dem Wehrdienst so weit wie möglich zu entsprechen (hat)“, kein Abbruch getan. Auch wird durch die unterschiedliche Bezahlung die durch Art 9a B-VG eröffnete Möglichkeit, aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht zu verweigern, faktisch weder vereitelt noch erschwert. VfGH 09.03.2000, B 1883/99.