( § 1 Abs 2 Z 4 IESG ) Kosten einer Klage zur Geltendmachung gesicherter Ansprüche gehören zu den nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG gesicherten Ansprüchen, wenn die Klage am Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer beim zuständigen Gericht überreicht worden ist und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt von der Eröffnung des Konkursverfahrens keine Kenntnis haben konnte.