( § 27 EStG ) Soweit Zinsen tatsächlich vereinnahmt werden, liegen zweifelsfrei Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Ist allerdings davon auszugehen, dass der European Kings Club seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, wurden vom Steuerpflichtigen auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. In der vom Steuerpflichtigen getroffenen Entscheidung, mit wertlosen bzw. vorgetäuschten Gutschriften neue, objektiv letztlich allein der Betrugsverschleierung bzw. der Prolongierung des Anlageschwindels dienende Lettererwerbe zu tätigen, kann unter Bedachtnahme auf das Leistungsfähigkeitsprinzip keine Verfügung gesehen werden, aus der ein tatsächlicher Zinszufluss abgeleitet werden könnte. FLD f. Vlbg 01.10.1999, RV562/V-6/99. (SWK 35/36/1999) (