( § 2 Abs 3 EStG 1988, § 1 Abs 1 und Abs 2, § 2 Abs 1 Z 6 und Abs 4 LiebhabereiVO ) Eine Änderung der Bewirtschaftung ist bei der „großen Vermietung“ als rückwirkende strukturverbessernde Maßnahme oder als Neubeginn einer anders gearteten Tätigkeit zu werten.
BMF 13.01.2000