( § 16 Abs 1 Z 8 EStG ) Das gemäß § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988 bei unentgeltlich erworbenen Gebäuden, die durchgehend vermietet werden, bestehende Wahlrecht für die AfA-Bemessungsgrundlage (Einheitswert des Grundstücks oder fiktive Anschaffungskosten des Gebäudes) ist im Rahmen der Veranlagung jenes Jahres auszuüben, in dem das Gebäude erworben worden ist, spätestens jedoch im Rechtsmittelverfahren. Dies entspricht sowohl der gesicherten Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 23. 4. 1980, 1690/79, ARD 3228/8/80) als auch der ständigen Verwaltungspraxis der Finanzbehörden. Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden (vgl. VwGH 1. 7. 1992, 91/13/0062, ARD 4401/22/92), die einmal gewählte Bemessungsgrundlage bleibt daher bis zu einer allfälligen Weiterübertragung des Gebäudes bestehen. BMF 13.01.2000.( ..