( § 26 KAG, § 133 ASVG ) Krankenanstalten ist die ambulante Behandlung von Patienten über die in § 26 Krankenanstaltengesetz (KAG) aufgezählten Fälle hinaus nicht verwehrt.
OGH 01.06.1999, 4 Ob 148/99i
Die Grundsatzbestimmung des § 26 Abs 1 KAG regelt, in welchen Fällen Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind, § 26 Abs 2 KAG bestimmt weiters, dass den öffentlichen Krankenanstalten ferner das Recht zusteht, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen.