( § 26 Z 2, § 27 Z 4 AngG , § 25, § 46 KO ) Auch wenn ein Arbeitnehmer wegen vor Konkurseröffnung entstandener Entgeltrückstände nach Konkurseröffnung nicht berechtigt vorzeitig austreten kann, stellt das aufgrund einer Auskunft der Arbeiterkammer erfolgte Fernbleiben vom Dienst nach Ablauf der von ihm noch vor Konkurseröffnung gesetzten Nachfrist keinen Entlassungstatbestand dar.