( § 14 Abs 12 EStG ) Wird die Höhe der Fluktuation aus den im Unternehmen in der Vergangenheit gegebenen Verhältnissen nachgewiesen und der entsprechende Abschlag bereits beim Teilwertverfahren vorgenommen, muss bei der Ableitung des Gegenwartswertes einer Jubiläumsgeldrückstellung nur noch der 10%ige „Gegenwartswertverfahren-Abschlag“ berücksichtigt werden. Pkt 2.2.3 des Jubiläumsgeldrückstellungserlasses (BMF 27. 10. 1999, 14 0602/6-IV/14/99, AÖF 1999/261, ARD 5073/31/99) bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, die den pauschalen Fluktuationsabschlag von (nunmehr) 25% in Anspruch nehmen und die bei der Berechnung des Teilwertverfahrens keinen Fluktuationsabschlag oder einen geringeren pauschalen Abschlag in Anspruch genommen haben; nicht hingegen auf jene Fälle, die einen den tatsächlichen Unternehmensverhältnissen entsprechenden Fluktuationsabschlag angewendet haben. BMF 03.01.2000.