( § 2 EStG ) Mit der schenkungsweisen Übertragung einer an sich ertragbringenden Einkunftsquelle allein ist - auf die Vergangenheit bezogen - kein Verlust der Einkunftsquelleneigenschaft verbunden. Auch wenn grundsätzlich für den einzelnen Steuerpflichtigen zu untersuchen ist, ob eine von ihm entfaltete Tätigkeit als Einkunftsquelle anzusehen ist, hat die Übertragung der „Einkunftsquelle“ für sich allein keinen Einfluss auf die für den vorhergegangenen Zeitraum vorzunehmende Beurteilung, ob die Tätigkeit in der betriebenen Weise geeignet ist, einen wirtschaftlichen Gesamterfolg abzuwerfen (vgl. VwGH 22. 5. 1990, 87/14/0038, ARD 4234/17/91). VwGH 24.06.1999, 97/15/0082. (Bescheid aufgehoben)