( § 16 Abs 1 EStG ) Aufwendungen eines Universitätsassistenten für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium sind Kosten der Berufsausbildung und damit Kosten der Lebensführung und keine Werbungskosten. VwGH 27.07.1999, 94/14/0130. (Beschwerde abgewiesen)