( § 22 Z 2 EStG, § 3a Abs 2 UStG ) Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch eine GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung kann als übliche Vergütungsleistung neben der Barvergütung für die Arbeitsleistung beurteilt werden. Bei tauschähnlichen Umsätzen dieser Art kommt als Wert der Gegenleistung (anteilige Arbeitsleistung) für die Sachzuwendung der Wert in Betracht, den der Unternehmer aufzuwenden bereit ist, um die Gegenleistung zu erhalten (hier: die Kosten der Kfz-Überlassung). Bundesfinanzhof/BRD 10.06.1999, V R 87/98. (Betriebs-Berater 1999/1803, Heft 35)