( § 15 Abs 2 EStG ) Wird der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft von dieser ein Kraftfahrzeug überlassen, ist beim Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der den Firmen-Pkw auch privat nutzt, auch dann ein entsprechender Sachbezug für Kfz-Privatnutzung anzusetzen, wenn das Fahrzeug der GmbH nur als Vergütung für deren Leistungen überlassen wurde.
VwGH 25.11.1999, 99/15/0095