(OÖ GetrStG § 4 Abs 1) Die Begünstigung des § 4 Abs 1 Oberösterreichisches Getränkesteuergesetz, wonach die Getränkesteuer selbst nicht in die Bemessungsgrundlage einfließt, findet auch dann Anwendung, wenn der Abgabepflichtige durch einen allgemeinen Hinweis (wie: inkl. sämtl. Steuern) die Gäste bzw. Kunden auf die Einrechnung der Steuer aufmerksam macht.
VwGH 27.01.2000, 97/16/0190 u.v.m.