( Art 33 RL 77/388/EWG , Art 3 RL 92/12/EWG ) 1. Art 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] idF der Richtlinie 91/680/EWG des Rates v. 16. 12. 1991 steht der Beibehaltung einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen Getränkesteuer, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, erhoben wird, nicht entgegen.