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§ 21 Abs 1 AlVG

SozialversicherungARD 5106/20/2000 Heft 5106 v. 14.3.2000

( § 21 Abs 1 AlVG ) Entscheidend für die Festsetzung der Lohnklasse bei Bemessung des Arbeitslosengeldes ist das in einem Jahr erzielte Entgelt, wobei Zeiten, in denen aus bestimmten Gründen nicht das volle oder kein Entgelt bezogen wurde, außer Betracht zu bleiben haben. Für die Heranziehung des Entgelts im Kalenderjahr ist es unerheblich, ob der Versicherte in diesem Zeitraum in Vollarbeitszeit oder in Teilzeit beschäftigt war. Das Entgelt des letzten oder des vorletzten Kalenderjahres ist den beim HVSVT gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen zu entnehmen. Damit wird auf einen einjährigen Durchrechnungszeitraum abgestellt. VwGH 29.06.1999, 98/08/0328. (Beschwerde abgewiesen)

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