( § 23 AngG ) Wird nach mehreren saisonal bedingten Karenzierungen des Dienstverhältnisses, wobei dieses nach der Vereinbarung der Dienstvertragsparteien als ununterbrochen im Sinne des Kollektivvertrages gelten sollte, schließlich das Dienstverhältnis einvernehmlich und ohne Wiedereinstellungsvereinbarung aufgelöst, schadet auch die ca. einen Monat nach der Dienstverhältnislösung vorgenommene Erklärung des Arbeitnehmers, kein neues Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber mehr abschließen zu wollen, seinen Abfertigungsanspruch nicht und die Abfertigung ist unter Heranziehung der Karenzierungszeiten zu berechnen.