Änderung der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung (OÖ LAbgO-Novelle 2000) betreffend Entfall des Anspruchs auf Erstattung eines bestehenden Guthabens in Fällen, in denen die Abgabe von einem anderen als dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich getragen worden ist (§ 186a OÖ LAbgO; vgl. dazu auch ARD 5106/1/2000); in diesen Fällen verlängert sich auch die Frist für die Entscheidungspflicht der Behörde, nach deren Ablauf ein Devolutionsantrag gestellt werden kann, von 6 auf 12 Monate. Diese Bestimmungen treten mit 9. 3. 2000 in Kraft und sind auch auf Abgabenschulden anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung entstanden sind. Gesetz; LGBl f. Oberösterreich 2000/19, 14. Stück, ausgegeben am 8. 3. 2000.