( § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ) Bei Verfahren iSd § 46 Abs 3 Z 1 ASGG muss es sich um Rechtsstreitigkeiten handeln, in denen die Frage der Beendigung des Dienstverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruchs von Bedeutung ist. Die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses ist jedoch für die Fragen, ob ein abhängiger oder freier Dienstvertrag vorlag, ob Vordienstzeiten anzurechnen sind bzw. ob auch bei einem freien Dienstverhältnis ein Abfertigungsanspruch besteht, ohne Belang und daher weder Haupt- noch Vorfrage. Mangels Anwendbarkeit des § 46 Abs 3 ASGG bedarf es daher eines Ausspruchs nach § 45 Abs 1 ASGG durch das Berufungsgericht, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. OGH 15.09.1999, 9 Ob A 184/99w .