( § 1295 ABGB, TP 3 RAT ) Hat ein Arbeitnehmer die Arbeitskleidung schuldhaft nicht zurückgestellt, handelt es sich bei dem vom Arbeitgeber aufgrund dieses Sachverhalts geltend gemachten Geldanspruch um einen Schadenersatz- bzw. Rückgriffsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitnehmer. OLG Wien 27.09.1999, 7 Ra 289/99t.