( § 28 GGG, § 39 MRG ) Für Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem MRG sind die Pauschalgebühren vom Antragsteller zu entrichten. Unter dem Antragsteller ist jene Person zu verstehen, die das außerstreitige Verfahren des Gerichts durch Überreichung der ersten Eingabe in Gang gesetzt hat. Demgegenüber kommt es für die Frage der Zahlungspflicht nicht darauf an, wer in einem vorhergehenden gemeindebehördlichen Verfahren Antragsteller war. VwGH 14.10.1999, 98/16/0050. (Beschwerde abgewiesen)