( § 1380 ABGB, § 126 ZPO ) Die Vereinbarung einer Frist für den Widerruf eines bedingt abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs ist nicht verfahrensrechtlicher Natur. Es handelt sich vielmehr um eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlussfrist mit materiellrechtlicher Wirkung. § 126 ZPO, wonach der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, oder § 89 Abs 1 Gerichtsorganisationsgesetz, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, sind daher auf diese Fristberechnung grundsätzlich nicht anzuwenden.