( Art 83 Abs 2 B-VG, § 97 Abs 1 Z 4, § 109 Abs 1 Z 1 und Z 1a, § 144 ArbVG ) Ein Betriebsrat wird im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Beschwerde des BR betreffend einen Sozialplan und Kündigungen aus Anlass einer Betriebseinschränkung durch die Schlichtungsstelle verletzt, wenn die Schlichtungsstelle trotz fehlender Regelung dieser Angelegenheit im Kollektivvertrag oder in der Satzung ihre Unzuständigkeit ausspricht.