( § 22 Z 2 EStG, § 41 Abs 2 FLAG, § 2 KommStG ) Trifft einen Gesellschafter-Geschäftsführer infolge eines erfolgsabhängigen Honorars ein Unternehmerrisiko, ist auch dann nicht von einem Dienstverhältnis und damit von einer Dienstgeberbeitragspflicht (Kommunalsteuerpflicht) auszugehen, wenn er ansonsten in den betrieblichen Organismus eingegliedert ist.
VwGH 21.12.1999, 99/14/0255