( § 10 KommStG ) Für die Zerlegung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer für mehrgemeindliche Betriebsstätten sind nicht nur die Wohnsitze der Beschäftigten und deren Familienangehörigen, sondern auch der Ort des tatsächlichen Tätigwerdens der Arbeitnehmer maßgebend.
VwGH 21.10.1999, 98/15/0015